Für die Prüfung und Abnahme des Gerüstes ist eine zur Prüfung befähigte Person zu beauftragen. Diese kann sowohl eine befähigte Person des Gerüstherstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt. Die befähigte Person ist weisungsbefugt und hat zur Aufgabe eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Gerüstkonstruktionen bei deren Nutzung zu überwachen. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen und muss am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. (314 Absatz 7 BetrSichV).
Sie erfüllen die in der BetrSichV genannten Anforderungen an Befähigte Personen (themenrelevante Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse im Bereich Gerüstbau).
Führungspersonal und qualifizierte Mitarbeiter aus Gerüstbaufirmen, Bauunternehmen, Dach- und Fassadenbau, Bausanierungsunternehmen sowie geeignete Mitarbeiter aus der Industrie (z. B. Instandhalter).
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