Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV). Diese Inaugenscheinnahme muss von einer qualifizierten Person durgeführt werden. Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen. Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen.
Sie erfüllen die in der BetrSichV genannten Anforderungen an die qualifizierte Person (themenrelevante Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse im Bereich Gerüstbau).
Führungspersonal und qualifizierte Mitarbeiter aus Gerüstbaufirmen, Bauunternehmen, Dach- und Fassadenbau, Bausanierungsunternehmen sowie geeignete Mitarbeiter aus der Industrie (z. B. Instandhalter).
Bis zu 40% Rabatt
Bei einer Teilnehmerzahl von 7-15 Personen sparen Sie bis zu 40 % mit unseren Gruppenpaketen.
Anfrageformular