Am 1. Januar trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG) in Kraft, welches die Bundesregierung auf den Weg gebracht hatte, nachdem massive Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Fleischindustrie aufgedeckt wurden.
Mit dem neuen Arbeitsschutzkontrollgesetz werden künftig für die Fleischindustrie aber auch branchenübergreifend einheitliche Regeln geschaffen, um die Betriebe zu kontrollieren und sicherere Arbeitsbedingungen für Beschäftigte zu gewährleisten.
Durch das neue Gesetz werden Aufsichtsbehörden zu einer Mindestbesichtigungsquote von Betrieben verpflichtet. Demnach sollen zukünftig pro Kalenderjahr mindestens 5% aller Betriebe besichtigt und überprüft werden. Dadurch sollen die Betriebsbesichtigungen im Vergleich zu den letzten Jahren schrittweise gesteigert werden. Dennoch wird dadurch im Schnitt jeder Betrieb nur alle 20 Jahre einmal kontrolliert.
Im Arbeitsschutzkontrollgesetz wird außerdem geregelt, dass die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen haben. Risikoreiche Betriebe sollen dadurch stärker überwacht werden als Betriebe risikoärmerer Branchen.
Um die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern zu verbessern, wird im Arbeitsschutzkontrollgesetz außerdem geregelt, dass beide Parteien dem gegenseitigen elektronischen Datenaustausch verpflichtet sind. Ab 1. Januar 2023 müssen demnach die Besichtigungsdaten aus den Betrieben auf elektronischem Weg zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern übermittelt werden.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutzkontrollgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.